Nach Angaben des Bundesverfassungsgerichts sind in diesem Fall trotz gleichzeitiger Geltung der Rechte der Europäischen Union primär die deutschen Grundrechte zu prüfen. Grund: Das Fachrecht sei unionsrechtlich nicht vollständig vereinheitlicht und in den Mitgliedsstaaten unterschiedlich ausgestaltet.

In einer zweiten Entscheidung wies der Erste Senat eine Verfassungsbeschwerde gegen das Oberlandesgericht Celle ab. In diesem Fall verlangte eine Frau vom Suchmaschinenbetreiber Google, die Verknüpfung ihres Namens mit einem Beitrag des Norddeutschen Rundfunks (NDR) aus dem Jahr 2010 aufzuheben. Sie hatte für den Beitrag des Magazins "Panorama" mit dem Titel "Kündigung: Die fiesen Tricks der Arbeitgeber" ein Interview gegeben. Der Beitrag stellte die Kündigung eines damaligen Mitarbeiters eines Unternehmens dar, das sie als Geschäftsführerin leitete. (Az: 1 BvR 276/17)

Die Beschwerdeführerin verwahrt sich gegen die Nennung des Begriffs "fiese Tricks" in der Überschrift des Suchergebnisses. Sie habe solche Tricks niemals angewandt. Das Suchergebnis rufe eine negative Vorstellung über sie als Person hervor.

In diesem Fall sind nach Angaben der Verfassungsrichter grundsätzlich nicht die deutschen, sondern die Unionsgrundrechte maßgeblich. In diesem Fall seien die Grundrechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens und der Schutz der personenbezogenen Daten gegen das Recht auf unternehmerische Freiheit und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit abzuwägen. Ein wichtiger Faktor sei auch in diesem Fall die Zeit. Das OLG habe einen Anspruch auf Auslistung zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht als gegeben angesehen. Das sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. (dpa)


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Autor: W&V Redaktion

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